Abstract: Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl für aktive, als auch ausgeschiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zurückhaltend“ zu handeln. Zusätzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission (2011), dass Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso-Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersuchung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstände“ gem Art 228 AEUV im Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax mit Standeswidrigkeiten von KommissarInnen umgegangen ist, wird an den Fällen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht.
No Comments.